Allgemeine Verkaufsbedingungen der Firma LDT Lager- und Dichtungstechnik, Konstruktions- und Vertriebsgesellschaft mbH für die Lieferung beweglicher Sachen (Stand 01.04.2019)
1. Geltungsbereich/Kauf- und Werklieferungsverträge über bewegliche Sachen
1.1 Diese Bedingungen gelten für die Lieferung von beweglichen Sachen nach Maßgabe des zwischen LDT und dem Käufer geschlossenen Kaufvertrages oder Werklieferungsvertrages im Sinne von § 433 BGB bzw. § 651 BGB und damit ohne Rücksicht darauf, ob LDT die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Diese Verkaufsbedingungen gelten jedoch nicht für Werkverträge (§ 631 BGB).
1.2 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschl. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen.
1.3 Die Verkaufsbedingungen der LDT gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.4 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derzeitige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit diese in diesen Verkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden oder individuelle Vertragsabreden vorgehen.
2. Keine Geltung der Lieferbedingungen des Käufers
Die Verkaufsbedingungen der LDT gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Einkaufsbedingungen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als LDT ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn LDT in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
3. Unverbindliches Angebot – verbindliche Bestellung – Annahme durch LDT
3.1 Die Angebote von LDT sind freibleibend und unverbindlich.
3.2 Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot.
3.3 Die Annahme kann von LDT entweder mündlich, schriftlich oder in Textform oder durch Ausliefe-rung der Ware an den Käufer erklärt werden.
4. Lieferverzug – Nichtverfügbarkeit der Leistung – Selbstbelieferungsvorbehalt
4.1 Lieferfristen und Liefertermine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand den Betrieb von LDT verlassen hat.
4.2 Nichtverfügbarkeit der Leistung:
Sofern LDT verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die LDT nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, wird LDT den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen.
Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist LDT berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird LDT unverzüglich erstatten.
4.3 Selbstbelieferungsvorbehalt:
Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung im vorgenannten Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer von LDT, wenn LDT ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder LDT noch seinen Zulieferern ein Verschulden trifft oder LDT im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
4.4 Höhere Gewalt:
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen LDT, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen gleich währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Behinderungen der Verkehrswege, Verzögerungen bei der Einfuhr-/Zollabfertigung sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von LDT verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob die Umstände bei LDT, dem Lieferwerk oder einem anderen Vorlieferanten eintreten. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung für eine der Vertragsparteien unzumutbar, kann sie durch unverzügliche Erklärung in Textform von dem Vertrag zurücktreten.
4.5 Die gesetzlichen Rechte von LDT, insbesondere beim Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
4.6 Dem Käufer bleibt es insbesondere unbenommen, seinerseits eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf gem. § 323 BGB zu kündigen; ebenso wenig werden die Rechte des Käufers gem. Ziff. 8 dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen durch die Bestimmun-gen unter dieser Ziff. 4 eingeschränkt.
5. Lieferung – Kosten, Verpackung und Transport – Aufrechnung
5.1 Die Lieferung erfolgt ab Auslieferungslager von LDT, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).
5.2 Die Verpackung wird zusätzlich zum Selbstkostenpreis berechnet und wird nicht zurückgenommen.
5.3 Beim Versendungskauf trägt der Käufer – soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wurde – die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung.
5.4 Von LDT bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung. Dies gilt nicht, soweit die Gegenforderungen des Käufers aus demselben Vertragsverhältnis resultieren und/oder sie den Käufer nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.
5.5 Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Zahlungsanspruch von LDT durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird oder treten andere Umstände ein, die auf dessen wesentliche Verschlechterung der Leistungsfähigkeit schließen lassen, kann LDT vereinbarte Vorleistungen verweigern sowie die Rechte aus § 321 BGB ausüben. Dies gilt auch, soweit die Leistungspflicht von LDT noch nicht fällig ist. LDT kann in solchen Fällen ferner alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig stellen. Als mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gilt auch, wenn der Käufer mit einem erheblichen Betrag (ab 10 % fälliger Forderungen) mindestens 3 Wochen in Zahlungsverzug ist, ferner eine erhebliche Herabstufung des für ihn bestehenden Limits bei unserer Warenkreditversicherung.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum (Vorbehaltsware) der LDT bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen (Saldovorbehalt). Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug-um-Zug abgewickelt werden. In diesem Fall bleiben die gelieferten Waren im Eigentum der LDT, bis der Kaufpreis für diese Waren vollständig gezahlt ist.
6.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für LDT als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 6.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht LDT das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Recnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum der LDT durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer LDT bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für LDT. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltswaren im Sinne der Ziff. 6.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltswaren mit anderen Waren durch den Käufer steht LDT das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum von LDT durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer LDT bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für LDT. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltswaren im Sinne der Ziff. 6.1.
6.3 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziff. 6.4 auf LDT übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
6.4 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an LDT abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von LDT verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziff. 6.2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieses Miteigentumsanteils.
6.5 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu jederzeit durch LDT zulässigen Widerruf einzuziehen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist LDT zudem berechtigt, die Waren nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurückzuverlangen sowie die Weiterveräußerung und die Weiterverarbeitung gelieferter Ware zu untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Auf Verlangen von LDT ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an LDT zu unterrichten – sofern LDT dies nicht selbst tut – und LDT die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
6.6 Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Käufer LDT unverzüglich benachrichtigen.
6.7 Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 v. H., so ist LDT auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von LDT verpflichtet.
7. Ausführung der Lieferungen
7.1 Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder – bei Streckengeschäften – des Lieferwerkes geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers. Für Versicherung sorgt LDT nur auf Weisung und Kosten des Käufers.
7.2 LDT ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Anfertigungsware sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % der abgeschlossenen Menge zulässig.
7.3 Bei Abrufaufträgen ist LDT berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrags nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen der Lieferungs- und Herstellungsmöglichkeiten von LDT eingehalten werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, ist LDT berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Nach-frist als geliefert zu berechnen.
7.4 Bei Abschlüssen mit fortlaufenden Auslieferungen sind LDT Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so ist LDT nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Bei Vertragsende muss unser Lagerbestand abgenommen werden.
8. Haftung für Mängel
8.1 Die Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Bezugnahme auf Normen und ähnliche Regelwerke sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren, Angaben in Zeichnungen und Abbildungen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und in Textform als solche bezeichnet sind. Entsprechendes gilt für Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS. Eignungs- und Verwendungsrisiken obliegen dem Käufer.
8.2 Für die Untersuchung der Ware und Anzeige von Mängeln gelten die Vorschriften des HGB mit folgender Maßgabe:
- Der Käufer hat die Obliegenheit, die für die jeweilige Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und LDT Mängel der Ware unverzüglich in Textform anzuzeigen. Im Falle eines beabsichtigten Einbaus oder Anbringens der Ware zählen zu den für den Einbau oder das Anbringen maßgeblichen Eigenschaften auch die inneren Eigenschaften der Ware. Die Untersuchungsobliegenheit besteht auch dann, wenn eine Prüfbescheinigung oder ein sonstiges Materialzertifikat mitgeliefert wurde. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht unverzüglich nach Ablieferung entdeckt werde können, sind LDT unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.
- Soweit es der Käufer im Falle des Einbaus oder des Anbringens der Ware unterlässt, die für den vorgesehenen Verwendungszweck maßgeblichen Eigenschaften der Ware zumindest stichprobenartig vor dem Einbau bzw. vor dem Anbringen zu untersuchen (z. B. durch Funktionstests oder Probeeinbau), stellt dies im Verhältnis zu LDT eine besonders schwere Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (grobe Fahrlässigkeit) dar. In diesem Fall kommen Mängelrechte des Käufers in Bezug auf diese Eigenschaften nur in Betracht, wenn der betreffende Mangel arglistig verschwiegen und eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde.
8.3 Stellt der Käufer bei der Untersuchung der Ware oder im Anschluss daran Mängel fest, ist er über die Bestimmungen unter Ziff. 8.2 hinaus verpflichtet, LDT die beanstandete Ware oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen und eine Überprüfung der beanstandeten Ware innerhalb einer angemessenen Frist zu gestatten. Andernfalls kann sich der Käufer auf die Mängel der Ware nicht berufen.
8.4 Ist die Ware mangelhaft und ist der Käufer seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen (§§ 377,381 BGB), stehen dem Käufer die Mängelrechte nach Maßgabe der gesetzlichen Regeln des BGB zu, mit den Einschränkungen, dass die Wahl zwischen Nachbes-serung und Nacherfüllung LDT zusteht sowie das geringfügige (unerhebliche) Mängel dem Käufer lediglich zur Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) berechtigen.
Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer LDT die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
8.5 LDT ist berechtigt, die gegebenenfalls geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
8.6 Hat der Käufer die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware („Aus- und Einbaukosten“) nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verlangen:
- Erforderlich sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die unmittelbar dem Ausbau bzw. die Demontage der mangelhaften Ware und den Einbau bzw. das Anbringen identischer Waren betreffen, auf der Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und LDT vom Käufer durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachgewiesen werden.
- Darüber hinausgehende Kosten des Käufers für mangelbedingte Folgeschäden wie beispielsweise entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine unmittelbaren Aus- und Einbaukosten und daher nicht als Aufwendungsersatz gem. § 439 Abs. 3 BGB ersatzfähig. Dasselbe gilt für Sortierkosten und Mehraufwendungen, die daraus entstehen, dass sich die verkaufte und gelieferte Ware an einem anderen als den vereinbarten Erfüllungsort befindet.
- Der Käufer ist nicht berechtigt, für Aus- und Einbaukosten und sonstige Kosten der Nacherfüllung Vorschuss zu verlangen.
8.7 Soweit die vom Käufer für die Nacherfüllung geltend gemachten Aufwendungen im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware im mangelfreien Zustand unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit, unverhältnismäßig sind, sind wir berechtigt, den Ersatz dieser Aufwendungen zu verweigern. Eine Unverhältnismäßigkeit liegt insbesondere vor, soweit die geltend gemachten Aufwendungen, insbesondere die Aus- und Einbaukosten, 150 % des abgerechneten Warenwertes oder 200 % des mangelbedingten Minderwertes der Ware übersteigen.
8.8 Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe der Ziff. 9 ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von
- Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden),
- Kosten für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und
- Aus- und Einbaukosten, soweit die von uns gelieferte Ware zum Zeitpunkt des Einbaus oder des Anbaus in ihrer ursprünglichen Sacheigenschaft nicht mehr vorhanden war oder aus der gelieferten Ware vor dem Einbau ein neues Produkt hergestellt wurde.
8.9 Ein ungerechtfertigtes Mängelbeseitigungsverlangen berechtigt LDT zum Schadensersatz, wenn der Käufer bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen können, dass kein Sachmangel vorlag.
9. Allgemeine Haftungsbegrenzungen und Verjährung
9.1 Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Beratungsverschuldens, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung LDT – auch für ihre leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, im Letzteren Fall beschränkt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden.
9.2 Die Beschränkungen aus Ziff. 9.1 gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten. Vertragswesentlich sind die Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung sowie die Freiheit der Ware von Mängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen und ferner Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die den Schutz des Käufers oder seines Personals von erheblichen Schäden bezwecken. Die Beschränkungen gelten ferner nicht in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch nicht, wenn und soweit LDT Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert hat. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
9.3 Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen LDT aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, §§ 478, 479 BGB oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreiben sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch LDT oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. In den Fällen der mangelhaften Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut.
10. Urheberrechte
10.1 An Konstruktionszeichnungen, Kalkulationen, Auslegungen, Berechnungen und anderen Unter-lagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit LDT zugänglich gemacht werden. Zum Angebot gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.
10.2 Sofern LDT Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagens Dritter unter Berufung auf Schutzrechte, insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, ist LDT – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadensersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, LDT von allen damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
11. Versuchsteile, Form und Werkzeuge
11.1 Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie frei Produktionsstätte mit der vereinbarten, andernfalls mit einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss, rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei auszuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen zu seinen Lasten.
11.2 Die Anfertigung von Versuchsteilen, einschließlich der Kosten für Form und Werkzeuge, gehen zu Lasten des Käufers.
11.3 Für vom Käufer beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich die Haftung von LDT auf die Sorgfalt wie in eigener Sache. Kosten für die Wartung und Pflege trägt der Käufer. Die Aufbewahrungspflicht von LDT erlischt, unabhängig von Eigentumsrechten des Käufers – spätestens zwei Jahre nach der letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
12.1 Erfüllungsort für die Leistung von LDT, für eine Nacherfüllung sowie für Zahlungen des Käufers ist der Betrieb von LDT.
12.2 Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von LDT in 88258 Bodnegg, soweit nicht ein zwingender gesetzlicher Gerichtsstand vorgeht. LDT ist jedoch auch berechtigt Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben; dies gilt auch für einstweilige Verfügungen oder die Einlei-tung oder Beantragung sonstiger gerichtlicher Maßnahmen.
12.3 Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen LDT und dem Käufer gilt deutsches Recht und der Aus-schluss der Vorschriften des Übereinkommens der vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CESG). Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß Ziff. 6 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
13. Maßgebende Fassung
In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen maßgebend.